„Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist“.
Wir gehen fest davon aus, dass die Bundesländer die genauen Bedingungen, unter denen die körpernahen Dienstleistungsbetriebe ihre Kundinnen und Kunden wieder empfangen dürfen, in den kommenden Tagen veröffentlichen werden. Dazu gehören beispielsweise auch die genauen Regelung zum Vorlegen eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest bzw. Selbsttest. Im besten Fall werden in den Corona-Verordnungen der Länder „Tattoostudios“ explizit benannt. Sollte dies nicht der Fall sein, gehören Tattoostudios auf jeden Fall zu den körpernahen Dienstleistungen.
Bitte beachtet auch, dass laut Bundesregierung eine “Notbremse” in die Landesverordnungen eingeführt werden soll. Denn sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis drei Tage lang die Grenze von 100 überschreiten, sollen alle Lockerungen vorübergehend wieder rückgängig gemacht werden.
Wir freuen uns für alle Tätowiererinnen und Tätowierer, dass sie wieder ihrer Berufung und Leidenschaft nachgehen dürfen!
Euer BVT